Christina Dorothea Heinle und Christiane Schenk:
Kauf-Contract über einen Anteil an einem Haus, 1813

Kaufbrief von 1813
  Frau Kauf-

  man Heinlin

  eine gebohrene

  Reinhard da-

  hier
   
       Oehringen
    Actum d. 9.März 1813
                         Demoiselle

                         Christiane

  verkauft an            Schenk da-

                         hier
  
Ist hirher weder Gült noch Lehenbar
Oehringen 11.Juny 1813

Ist hirher          ihren bisher besessenen
weder Gült          Antheil Hauses auf

noch Lehenbar       dem Markt Plaz, dessen
Oehringen           übrigen Theil Herr Bor-
den 9. Juni         samentieker Köffler

  1813              besizt, samt ihrem Kauf-
Fürstl. RentAmt     laden mit allen noch

                    vorhandenen Laden-
Ebenso auch nicht
zum Allmosen        Waren und zum
   Heinle           Laden gehörigen Ge
Allmosen Verwalter  räthschafften nichts
deß gleichen auch   ausgenommen, nur die

nicht zum Spital    Summe von

den 12. Juni
                    3000fl   Dreitausend

                        Gulden
                    unter folgenden Be-

1813                dingungen

den Steuersatz

passirt             ........sbchfol 8.
Accis 16f 22x 3

Kaufbrief von 1813

  1) Muß der Kauffschilling 4. Wochen

     nach der Ratification entweder

     durch Abtrettung guter Obliga-
     tionen bezahlt, oder von da an

     mit 5. prozent verzinßt wer-
     den
  2) Macht sich die Demoiselle Schenk

     verbindlich, die auf dem Laden

     hafftenden Schulden noch beson-
     ders zu übernehmen und zu
     bezahlen, dagegen werden

     selben aber die beim Laden noch aus-

     stehende Activen eigenanthei-
     lich eingeräumt und über-
     laßen.

  3) Behält sich die Frau Verkäufe

     rin
     a) den lebenslänglichen Sitz in
        der Dachstube ihres ver
        kauften Hauß Antheils be-
        vor; sollten Dieselben aber
        Umstände bestimmen, diesen

Kaufbrief von 1813
        Sitz schon binnen 1.Jahr von der
        Ratifikation dieses Kaufs an

        aufzugeben, und auf immer
        zu verlaßen, so muß die
        Jgfr Käuferin der Frau

        Verkäuferin noch 200fl.

        für den verlaßenen Sitz,

        welche nach dem 1.ten Vier-

        tel Jahr ihres Auszugs ent-

        weder baar bezahlen, oder
        mit 5. pcent von da an ver-
        zinsen.

     b) das Eigentums Recht an dem

        verkaufftem Hauß Anteil
        bis zur gänzl. Berichti-
        gung der Kauf Summe
     bevor.
  4) Entsagt Frau Verkäuferin aus-
     drüklich der 14 tägigen Reue-
     zeit, und übernimt die Za-
     lung der Abgaben von ihrem
     verkaufften Haus noch bis GeorgyGeorgy


Kaufbrief von 1813

     d.J. nach welcher Zeit aber als-
     dann die Zalungs verbindlich-
     keit derselben für die Jgfr
     Käuferin eintritt.
  5) Den Accis übernimmt die Frau
     Verkäuferin zur Hälfte und
     die Jgfr Käuferin zur Hälfte,
     alle übrigen Kosten aber
     leztere allein.

  6) Verzichten beide Theile auf alle
     rechtl. Einreden, und Behelfe
     besonders auf die der Ueberei-
     lung; Ueberleistung und daß
     die Meinung beim mündlichen
     Kauf Abschluß anderst gewesen,
     als sie hier niedergeschrieben,
     p. p. und geloben sich wechselsei-
     tig deren in keinem Falle zu
     bedienen.
     Urkundlich ihrer Unterschriften

F. Verkäuferin         F. Käuferin
Christiana Dorothea Heinlin Witib      Christiane Rosine Schenkin

 deren Kriegsvogt                         deren Beistand

 Joh. Michael Heinle                            ........

Kaufbrief von 1813

                          Extract
     aus dem Heinlischen Handlungsbuch

     die Handelsmann Heinlische Wittwe

     schuldet für Laden Waaren an

     Hochlöbl. Herrn Reihlen in Stuttgart florin 70.--
               Extrahiert
     Oehringen den 12 Merz 1813