Hier gibt es lokale Geschichte aus der Zeit von 1630 - 1660


Diese Seite will nur einen groben überblick, der Entwicklung in der Zeit von 1630 - 1660 aufzeigen, um so besser die Welt meiner Ahnen verstehen zu können. Dabei geht es mir nicht darum, die deutsche Geschichte genau zu erfassen, sondern Ereignisse aufzuzeigen, die für das Leben der einfachen Leute wichtig wurden. Alles andere würde den Rahmen dieser Homepage sprengen.

Die wichtigsten Schlagworte

1650: Dorfordnung für Obersöllbach
Quellennachweis
 

Die Dorfordnung für Obersöllbach aus dem Jahr 1650

Information zu Obersöllbach
Stadt Neuenstein; Hohenlohekreis. 1037 im Stiftungsbrief des Chorherrenstiftes Öhringen ah Selebach zum ersten Mal erwähnt, gehörte es zu den ältesten Besitzungen des Stiftes Öhringen. Da die Vogtei über das Stift um 1250 an Hohenlohe kam, wurde die Obrigkeit des Dorfes von Hohenlohe beansprucht. Nach der Landesteilung 1553 kam Obersöllbach an die Linie Hohenlohe-Waldenburg. Aus dieser Zeit stammt die Dorfordnung, die vom hohenloheschen Vogt in Waldenburg bestätigt wurde. 1806 279 Einwohner,
   Lit,: KB Öhringen; Neuensteiner Heimatbucb.


Dorfordnung 1650 März 10

HZAN, Lagerbuchselekt 0 13,fol. 25-31.
1 Aufnahme in die Gemeinde. 2 bis 4 Gemeindeversammlung. 5 Feuer. 6 Wahl der Dorfmeister, Rechnungsführung. 7 Brandverhütung. 8 Gemeindeversammlung. 9 Anmeldepflicht. 10 Überakkern von Gemeindegütern. 11 Unrechtes Maß und Gewicht. 12 Holzdiebstahl. 13 Dachdeckungspflicht. 14 Verkauf von Gebäuden. 15 Hausgenossen. 16 Flurschäden. 17 Viehtrieb. 18 Schließung der Weinberge. 19 Üherfahrtrecht. 20 Gemeindearbeit. 21 bis 22 Erdgewinnung. 23 Flachsaufbereitung. 24 Schädigung von Bäumen. 25 Hirtenbestallung. 26 bis 27 Hirtenpfründe. 28 Gemeindegeräte. 29 Viehweide. 30 Beschädigung der Hecke. 31 Weinverkauf. 32 Obstverkauf. 33 Zuchthammel. 34 Besichtigung der Bannhecke. 35 Stierhaltung. 36 Austeilung der Gemeinderechte. 37 Ziegenhaltung. 38 Beherbergung armer Leute. 39 bis 41 Bußzablungsfristen. 42 Anzeigepflicht.

Obern Söllbacher gemeine Dorfsordnung.
Ordnung und Vereinigung einer ganzen Gemeind zue Obernsöllbach im Dorf daselbsten, wie es mit, in und unter der Gemein allda von altershero gehalten worden, erneuert und zum Teil jetzo gebeßert durch ermelte Gemeind mit Verwilligung, auch Bestettigung deß ehrnvesten und hochachtbarn Herrn Georg Paul Schrotten, Stattvogten zu Waldenburg, welche Dorfordnung hinführo an zue allen Zeiten also mit allem Fleiß durch einen jeden ihren Innwohnern zue Obernsöllbach bey nachbestimpter Straf Volg geschehen und gelebt, auch alle Jahr ein jedes besonders vor einer ganzen Gemeind verleeßen werden soll.
Und dieweilen uns auch der allmächtig, gnedig, gütig und barmherzig Gott nach solang außgestandenem und gewehrten dreyßigjährigen teutschen Krieg wiederumb den lieben werten Friden {deme wir höchsten Dank davor zue sagen) geschenket, und dannenhero ein jeder wider sicher in seiner Wohnung bleiben, deßen Hantierung und Veldgescheffte abwarten kan, so ist demnach viel daran gelegen, daß allen Wiederwertigkeiten gesteuret, hingegen aber guete Ordnung, Sitten und Gebräuche wiederumb angeordnet und setzen demnach.
[1.] Aufnahme in die Gemeinde.
So und wann ein Außländischer von der Herrschaft wegen zue einem Gemeinsmann zue Obernsöllbach zuegelaßen und ihrn Gnaden, wie sichs gebührt, Erbhuldigung gelaist hat, wie er sonsten nicht gedultet wird, so soll er alsdann vor sich und sein Weib der Gemeind 5fl. und da er durch Heurat dahin komme, 3fl. erlegen und darnach einem Dorfsmeister anstatt der Gemeind sein Treu geben, ein getreuer, erbarer Mitgemeinsmann zu sein, einer Gemeind Schaden warnen, Frummen, Nutz und Bestes getreulich werben, niemand ergerlich, nachteylig oder beschwehrlich zue sein, sich dißer Ordnung in allweeg zue verhalten und alles daß tun, waß einem getreuen Gemeinsmann wohl an- und zuestebet.
[2.] Gemeindeversammlung.
Wann ein Dorfmeister ein Gemeind zuesammenfordern will, soll er mit eim Horn ein Zeichen geben, volgends hingehen, eine halbe Stunduhr ufsetzen, welcher dann nit in der Persohn erscheinet vor Ablaufung der Uhr, alsdann 20d. zur Straf einer Gemeind verfallen sein, es wehre dann Sach, daß der Herrschaft Geschäft, Krankheit oder anderer redlichen Ursachen halb daran verhindert.
[3-7] wie Westernach 3-7
[8.] Gemeindeversammlung.
Item, da man sich uf einen benannten Tag, daran ein Gemeind zuesammen zuekommen sich verglichen, wie man das ein gebottene und gesetzte Gemeind nennt, und einer darüber ungehorsamb außbleibt, der soll 25d. verfallen und die einer Gemeind zu erlegen schuldig sein.
[9-16] wie Westernach 9- 16
[17.] Viehtrieb.
Item, mit dem Viehe soll keiner in den Weinberg, vielweniger über die Bohnheeg treiben, bey Straf 5s. 3d.
[18.] Schließung der Weinberge.
Item, so die Weingarten werden verbotten, soll es bey der gesetzten Bueß, das ist 20d., verbleiben mit dem Anhang, daß sich die Übertretung auf die Hund auch erstrecken soll.
[19-20] wie Westernach 18-19
[21.] Erdgewinnung.
Item, das Erdenaufstechen an Orten, da es in den Büschen heißt, soll hinführo an bey 20d. verbotten sein.
[22.] Erdgewinnung.
Item dergleichen, welcher an den gemeinen Gaßen Erden aufschlegt, der soll sie bey Straf 20d. inner 14 Tagen hernach wegräumen.
[23.] wie Westernach 20
[24-25] wie Westernach 22-23
[26.] Hirtenpfründe.
Item, wann man dem Hürtenpfründ einsamblet, soll dieselbe beysammen sein, und bey Straf 20d. erleget werden.
[27-28] wie Westernach 27-28
[29.] wie Westernach 30
[31.] Weinverkauf.
Item, wann verkaufter Wein zue Obernsöllbach geladen wird, soll der Kaufer das Eücherlohn, nemblich von jedem Eymer 1d. erstatten, ihme sey geychen worden oder nicht. Daran soll der Gemeind der Drittpfennig volgen und zueständig sein.
[32.] wie Westernach 34
[33.] Zuchthammel.
Item, sobald Walpurgis vorhanden, sollen demnechsten die Dorfmeister der Gemein ein Stern zueweeg bringen.
[34-42] wie Westernach 36-44

Vorbehältlich dieße Ordnung zue vermündern, zue mehren, zue verbeßern oder gar abzutun, jedoch alldieweilen solche ohnabgetan bleibet, so soll sie auch bestendiglich gehalten werden.
Zur Urkundung mit deß ehrnvesten und hochachtbar vornen bemelten Herrn Georg Paul Schrotten, gräflich hohenlohischen Stattvogten aignen Insigel Ends der Schrift besiegelt, doch ihme amptshalben, deßgleichen seinen Erben ohne Schaden.
Geschehen zue Waldenburg uf den zehenten Monatstag Martii nach Christi unsers einigen Erlößers Gebuhrt 1650ten Jahr.
L. S.

Weitere Dorfordnungen finden Sie hier:
 

Quellennachweis

Buch "Hohenlohische Dorfordnungen" von Karl und Marianne Schumm