Ehevertrag zwischen Albrecht Friedrich Heinle
und Maria Susanna Christlieb, 1783

Ehevertrag 1783
Im Nahmen der allerheiligsten und hoch
gelobten Dreifaltigkeit, Amen!

Kund p.p. daß undesgesagten Tages durch
sonderbare Schickung des Allerhöchsten

als Stiftern des Heiligen Ehestandes, zu
seinem Göttlichen Ehren, dan zu

Mehr und fortpflanzung menschlich Ge=

schlechts, auch ehlicher Liebe, Treue und
freundschaft zwischen Albrecht Friedrich

Heinle neuangehenden Bürger und

Beckermeisters alhier Hochlöbig Joh. Fried. Heinles

Bürgermeister und Allmosenverwalters

hinselbst eheliche noch ledige Sohn, und Jgfr
Maria Susanna Hochlöbig Ludwig Frid. Carl

Christlieben Bürgers und Conditor da=

selbst ehliche noch ledigen Tochter mit,

Rath und Einwilligung beederseits ge=

liebter Eltern und Anverwanden ein

Christliche Eheverlöbniß vorgegangen
und dabey wegen bederseits zusamen

bringenden Vermögens auf ein oder
andern über Kurz oder lang sich ereig=

nen mögenden fall nachstehends

Verabredet und beschloßen worden

Erstlich wollen beide Neuverlobten einander

zur Heiligen Ehe nehmen, haben und

behalten, auch solch Ehegelübd nachsten

durch Pristerliche Copulation öfentlich

bestätigen laßen, als dan wie es Gottes=
fürchtigen Eheleuten ziemet in aufrich=

Ehevertrag 1783

tiger Liebe und Treue beieinander leben
und bleiben

Zweitens bestehet des Bräutigams Heurathgüth

in 800 fl. baarem Gelds solche in
4 Wochs baar zu erlangen.

Drittens verspricht der Jgfr braut Hochlöblig Vater sei=

ner geliebten Tochter zu einem Woch=

end Heurath-Güth 400 fl. nebst ei=

ner honetten Aussteuer an Bett, Weiß=

zeuch und Hausrath, dan feyer Hoch=

zeithaltung.

Viertens Heurathen beede Neuverlobte Gut

und Blut zusamen, dergestalt, daß

im Fall eines von beden Verlobten

inerhalb Jahr und Tagen ohne Hinter=

laßung ehlicher Leibes-Erben das Zeit=

liche mit dem Ewigen Verwechseln

solte auf Seiten des Bräutigams 200 fl.

baar Geld und auf Seiten der Jgfr Braut 100 fl.

nebst ihren Cleidern an die nächsten

Freunde zurückfallen nach Verfluß die=

ser Zeit alles dem Hinterbliebenen

Ehetheil verbleiben solle. Solte aber

Fünftens dieß Ehe bey Hinterlaßung ehlicher

Leibens-Erben getrent werden, und

der hinterbliebene Ehetheil zur ande=

weiten Ehe schreiten wolte, so soll bey

einer verzeuchenden Gerichtl. Vermö=

gens-Untersuchung demselben von dem

sich Vorfindenden Vermögen die Helfte

und den Vorhandenen Kindern die

andere Helfte zum Recht Väter od. Mütter=

lichen Voraus zugetheilt werden.

Ehevertrag 1783
Sechstens was auch in  dieser Heuraths-Abrede p.p.

Urkundlich p.p. Öhringen den 13ten August 1783.

Auf Seiten des Bräutigams         Auf Seiten der Jgfr Braut

Albrecht Friedrich Heinle         Maria Susanna Christlibin

Johann Fried. Heinle als Vater    Ludw. Fried. Carl Christlieb

Johann Ludwig Heinle              Sophia Dorothea Christliebin

Johann Michael Heinle